Die Regierung hat sich entschlossen, eine Anpassung im Gesetz wegen der Registrierkassenpflicht zu treffen, die zu einer leichteren Handhabe führen sollte. Von der Abänderung des Gesetztes sind vor allem Wirte und Vereine betrofffen.
Erleichertungen für Vereinsfeste
Die Registrierpflicht gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab € 15.000 (davon mehr als € 7.500 Barumsatz). Ausgenommen waren bisher Marktstandler oder Maronibrater („Kalte-Hände-Regelung“), die an öffentlichen Plätzen einen Umsatz von bis zu € 30.000 machen. Diese Regelung soll ausgeweitet werden. Verkauft ein Gastronom beispielsweise im Freien Eis, braucht er auch keine Registrierkasse, sondern kann die Umsätze nachträglich bonieren.
Von der Kassenpflicht befreit werden sollen auch Alm-, Ski- und Schutzhütten mit einem Maximalumsatz von € 30.000 pro Jahr.
Vereine profieren insofern von der neuen Regelung, dass die steuerliche Begünstigung von Vereinsfesten von 48 auf bis zu 72 Stunden im Jahr ausgeweitet wurde, so dass diese Vereinsfeste nicht unter die Registrierkassenpflicht fallen. Aber auch im Kantinenbetrieb kommt es zu einer Erleichterung. Ist die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet und hat einen maximalen Umsatz von € 30.000, so ist diese ebenfalls nicht Registrierkassenpflichtig.
Arbeitet ein Verein mit einem Wirt zusammen, ist bei kleinen Vereinsfesten die Zusammenarbeit möglich, ohne dass dadurch die steuerliche Begünstigungen für den Verein verloren gehen.
Außerdem wird die technische Sicherheitseinrichtung (Manipulationssicherheit) nicht schon am 1. 1. 2017 an der Kassa vorhanden sein, sondern muss erst ab 1. April 2017 mit der Einrichtung versehen sein.
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